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Zollhinweise für Einreisende
Als Reisender nach Japan müssen Sie gewisse Zollbestimmungen erfüllen, die ein wichtiger Teil des Verfahrens bei der Ein- und Ausreise darstellen.
Dieser Text wurde in der Finanzabteilung der Botschaft
von Japan vorläufig übersetzt (Diese Übersetzung ist ohne Gewähr).
Für detaillierte Information sehen Sie bitte auf der Internet-Seite
der Zollabteilung im japanischen Finanzministeium nach:
http://www.customs.go.jp (nur Japanisch und
Englisch).
Folgender Text wurde von der japanischen Zollabteilung vorbereitet,
um dem Besucher Japans über das Zollverfahren sowie die Zollkontrollen
zu informieren. Es werden z.B. folgende Fragen beantwortet: "Wie viele
Waren kann der Reisende abgabenfrei nach Japan mitbringen?", "Welche
Verfahren gelten für das Einkaufen in "Duty-Free" Läden?", "Welche
Waren sind gesetzlich verboten oder beschränkt?"
Wir hoffen, daß folgende "Zollhinweise" nützlich sind und zu Ihrer
schnelleren Zollabfertigung beitragen.
Wenn Sie noch Fragen haben, wenden Sie sich bitte an unsere
Zollämter.
Ihre Anmeldung
1. Für Ihre mitgeführten Waren (Eigentum) müssen Sie entweder eine
mündliche oder schriftliche Erklärung abgeben.
Zwei Kopien der schriftlichen Anmeldungen sind für unbegleitetes
Gepäck erforderlich, eine schriftliche Erklärung auf Form A, wenn Sie
Feuerwaffen oder Schwerter mit sich führen.
Zollerklärungsformulare sind im Flugzeug, auf dem Schiff oder im
Zollamt erhältlich.
2. Das grüne und rote Kanal-System.
Bitte wählen Sie entweder den grünen Kanal oder roten Kanal.
- Der grüne Kanal ist für die Reisenden (Passagiere), die keine
Waren haben, oder nur solche, die man zollfrei und frei von
Inlandsteuer mitbringen kann und deren Einfuhr nicht verboten oder
beschränkt ist.
- Der rote Kanal betrifft alle anderen Reisenden.
Bitte zahlen Sie die Zoll-/Steuergebühren bei den Banken in dem Zollkontrollbereich.
Wenn der Warenwert der zollpflichtigen Waren dreihunderttausend Yen (¥300,000) überschreitet, ist das formale Zollabfertigungsverfahren (für allgemeine Fracht) erforderlich.
Befreiung
Persönliche Sachen und aufgegebenes (unbegleitetes) Gepäck, die zu Ihrem persönlichen Gebrauch bestimmt sind, sind zollfrei und/oder steuerfrei innerhalb der folgenden Beschränkungen. (In bezug auf Reis liegt die Beschränkung bei 100 kg pro Jahr). Wenn Sie sowohl persönliche Sachen als auch unbegleitetes Gepäck haben, berücksichtigen Sie bitte beides und beziehen Sie sich auf das erlaubte Kontingent (Freimenge).
Persönliche Sachen und berufliche Ausrüstungen
Kleidung, Toilettenartikel und andere Dinge für den persönlichen Gebrauch sowie tragbare berufliche Ausrüstung, die Sie während Ihres Aufenthaltes in Japan benutzen, sind alle zoll- und/oder steuerfrei, wenn sie für angemessen erachtet werden und nicht zum Wiederverkauf stehen.
Alkoholische Getränke, Tabakwaren usw.
Außerdem gibt es (Reise-) Freigrenzen (Freimengen) für einige andere
Waren wie folgt:
Für einen Erwachsenen
| Gegenstand | Freigrenze (Freimenge) | Anmerkung |
| Alkoholhaltige Getränke | 3 Flaschen | Eine Flasche enthält etwa 760cc |
| Zigarren | 100 Zigarren | Wenn Sie mehr als 2 Arten von Tabakwaren mitbringen m öchten, beträgt die Gesamtmenge 500 Gramm |
| Zigaretten | 400 Zigaretten | |
| Tabak | 500 Gramm | |
| Parfüm | 2 Unzen | |
| Andere Waren | ¥200,000 | Der gesamte überseeische Marktwert von allen Waren außer den obengenannten Artikeln muß unter ¥200,000
liegen. Jede Ware, deren überseeischer Marktwert keine ¥10,000 überschreitet, ist stets Zoll und/oder Steuer befreit, und wird in der Kalkulation des gesamten überseeischen Marktwertes von ¥200,000 nicht berücksichtigt (z.B. 2 Krawatten haben jeweils den Wert von ¥5,000). Es gibt keine Reisefreigrenze für Waren oder den Artikelreihen, die je mehr als ¥200,000 Marktwert haben oder per Artikelreihe. |
Waren für Ihren persönlichen Bedarf (einschließlich Autos)
Wenn Sie vorhaben, länger als ein Jahr in Japan zu leben, können
die Sachen/Waren, die schon gebraucht sind und die Ihnen und Ihrer
Familien zum persönlichen Bedarf dienen, zoll- und/oder steuerfrei
eingeführt werden, solange sie sich innerhalb des Limits, die das
Zollamt für angemessen hält, belaufen.
Diese Sachen schließen auch Autos, Boote und andere Fahrzeuge ein,
vorausgesetzt, daß Anmeldungsbescheinigungen oder Kaufrechnungen
vorliegen, die beweisen, daß das Auto gebraucht ist und das Boot mehr
als ein Jahr vor der Ankunft in Japan genutzt wurde.
Automobile und andere Fahrzeuge können vorübergehend zoll- und/oder
steuerfrei eingeführt werden, vorausgesetzt, daß sie anschließend
(später) wieder aus Japan ausgeführt werden.
Pauschalisierte/vereinfache Zolltarife
Wenn Ihre mitgeführten Waren die Reisefreigrenzen überschreiten, finden die folgenden vereinfachten Zolltarife auf diese überschreitende Menge Anwendung.
| Waren | Tarif |
| Whisky | ¥375 pro Flasche (750cc) |
| Weinbrand | ¥350 pro Flasche (700cc) |
| Gin, Wodka, Rum, und andere Liköre | ¥300 pro Flasche (750cc) |
| Gin, Wodka, Rum, und andere Liköre | ¥300 pro Flasche (750cc) |
| Andere Liköre und destillierte alkoholische Getränke | ¥225 pro Flasche (750cc) |
| Wein und andere Liköre | ¥150 pro Flasche (750cc) |
| Andere Waren | 15% |
| Zigaretten | ¥5,5 pro Zigarette |
Unbegleitetes Gepäck - Aufgegebenes Gepäck
Wenn Sie aufgegebenes Gepäck haben, müssen Sie bei Ihrer Ankunft
zwei Kopien der schriftlichen Anmeldungen vorlegen, von denen eine
mit dem vom Zollamt versehenen Bescheinigungstempel an Sie
zurückgegeben wird. Diese Erklärung ist für den zoll- und/oder
steuerfreien Status erforderlich.
Dieses aufgegebene Gepäck muß innerhalb von sechs Monate nach Ihrer
Ankunft von Ihnen in Empfang genommen werden. Die Bescheinigung muß
anläßlich der Zollanmeldung (Verzollung) für Ihr aufgegebenes Gepäck
vorgezeigt werden.
Wenn das Gepäck per Post eingeführt wird, muß eine Liste der
aufgegebenen Gepäckstücke mit Ihrer Zollanmeldung vorliegen, und Sie
sollten die Pakete mit dem Worten "unaccompanied baggage"
kennzeichnen.
Währungen
Es gibt keine Obergrenze hinsichtlich der Gesamtsumme von Zahlungsmitteln, die man nach Japan mitbringen oder aus Japan herausbringen kann. Wenn Sie jedoch Zahlungsmittel über ¥1,000,000 oder entsprechend in anderer Währung sowie Edelmetall (nur mehr als 90% Reinheit für Gold) über 1kg Gesamtgewicht transportieren möchten, müssen Sie dies beim Zollamt angeben, die Zahlungsmittel schließen japanische oder ausländische Währungen, Schecks (einschließlich Reiseschecks), Schuldscheine und Wertpapiere ein.
Verbotene Waren
Das Mitführen der folgenden Waren ist durch Gesetz verboten:
- Opium, andere Rauschgifte und Geräte für
Opiumrauchen sowie
stimulierende Mittel (einschließlich Vicks Inhalationsapparate und
Sudahed), Psychopharmakon (ausschließlich denen, designiert durch das
Ministerium für Gesundheit und Arbeit)
- Feuerwaffen (Pistolen, Gewehre, Maschinengewehre usw.), Munition
(Kugeln) und Pistolenteile
- Bücher, Gemälde, Schnitzereien, und andere Dinge, die der
Sicherheit und Moral schaden (unzüchtiges oder unmoralisches Material, d.h. Pornographie)
- Waren, die gegen das Patentrecht, Muster und Warenzeichen,
Urheberrecht (einschließlich ähnliche Rechte) oder gegen Layouts von
Integralschaltungen (integrated circuits) verstoßen
- Falschgeld, Falschwertpapiere und imitierte Münzen, Banknoten und Wertpapiere
Beschränkte Waren
Das Mitführen der folgenden Waren ist durch Gesetz beschränkt.
- Pflanzen und Tiere müssen dem Quarantäneamt für Pflanzen und Tiere
vor der Zollerklärung vorgezeigt werden, um sie der
Quarantäneprüfung zu unterziehen.
- Es gibt Beschränkung der Menge auf die Einfuhr von Arzneimitteln.
(innerlich: zur Verwendung innerhalb 2 Monaten; äußerlich: 24 Stück; Kosmetikartikel: 24 Stück)
- Niemand darf Jagdflinten, Luftgewehre, Schwerter ohne Erlaubnis nach Japan mitbringen.
Einkauf von Tax Free Waren
Wenn Sie Waren in den bestimmten "Tax Free" Läden einkaufen, wird
die Mehrwertsteuer auf Ihre gekauften Waren vergütet, unter der
Voraussetzung, daß diese aus Japan herausgebracht werden.
Beim Kauf von zollfreien Waren müssen Sie im Laden Ihren Reisepaß
vorlegen und können dann die Karte mit der Aufschrift "Record of
Purchase of Consumption-Tax-Exempt for Export", die an Ihre Reisepaß
angeklebt wird, erhalten.
Die Tax-free gekauften Waren werden anhand dieser Karte durch
Zollbeamte, die die Karte anläßlich Ihrer Abreise einziehen, geprüft.
(Anmerkung: Es gibt keine Vergütung der Mehrwertsteuer auf die
Waren, die nicht in "Tax-free Läden" gekauft wurden.)
Wenn Sie Gewehre, Schwerter oder Personalcomputer (PCs) von hoher
Qualität, für deren Ausfuhr eine Genehmigung erforderlich ist, aus
Japan ausführen möchten, müssen Sie sich vor der Ausfuhr eine solche
Genehmigung, die das Ministerium für Wirtschaft und Industrie
ausstellt, beschaffen.
Wir wünschen Ihnen eine angenehme Reise
Wir bedanken uns, daß Sie diese Hinweise über die japanischen
Zollerfordernisse gelesen haben.
Die Beachtung dieser Hinweise soll den Prüfer veranlassen, die
Untersuchung Ihres Gepäcks ohne Verzögerung abzuwickeln. Unsere Prüfer
möchten dazu beitragen, daß Ihre Reise so angenehm wie möglich
verläuft.



