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Zollhinweise für Einreisende


Als Reisender nach Japan müssen Sie gewisse Zollbestimmungen erfüllen, die ein wichtiger Teil des Verfahrens bei der Ein- und Ausreise darstellen.

Dieser Text wurde in der Finanzabteilung der Botschaft von Japan vorläufig übersetzt (Diese Übersetzung ist ohne Gewähr).
Für detaillierte Information sehen Sie bitte auf der Internet-Seite der Zollabteilung im japanischen Finanzministeium nach:
http://www.customs.go.jp (nur Japanisch und Englisch).


Folgender Text wurde von der japanischen Zollabteilung vorbereitet, um dem Besucher Japans über das Zollverfahren sowie die Zollkontrollen zu informieren. Es werden z.B. folgende Fragen beantwortet: "Wie viele Waren kann der Reisende abgabenfrei nach Japan mitbringen?", "Welche Verfahren gelten für das Einkaufen in "Duty-Free" Läden?", "Welche Waren sind gesetzlich verboten oder beschränkt?"

Wir hoffen, daß folgende "Zollhinweise" nützlich sind und zu Ihrer schnelleren Zollabfertigung beitragen.

Wenn Sie noch Fragen haben, wenden Sie sich bitte an unsere Zollämter.


Ihre Anmeldung


1. Für Ihre mitgeführten Waren (Eigentum) müssen Sie entweder eine mündliche oder schriftliche Erklärung abgeben.

Zwei Kopien der schriftlichen Anmeldungen sind für unbegleitetes Gepäck erforderlich, eine schriftliche Erklärung auf Form A, wenn Sie Feuerwaffen oder Schwerter mit sich führen.

Zollerklärungsformulare sind im Flugzeug, auf dem Schiff oder im Zollamt erhältlich.


2. Das grüne und rote Kanal-System.

Bitte wählen Sie entweder den grünen Kanal oder roten Kanal.

  1. Der grüne Kanal ist für die Reisenden (Passagiere), die keine Waren haben, oder nur solche, die man zollfrei und frei von Inlandsteuer mitbringen kann und deren Einfuhr nicht verboten oder beschränkt ist.

  2. Der rote Kanal betrifft alle anderen Reisenden.
    Bitte zahlen Sie die Zoll-/Steuergebühren bei den Banken in dem Zollkontrollbereich.

    Wenn der Warenwert der zollpflichtigen Waren dreihunderttausend Yen (¥300,000) überschreitet, ist das formale Zollabfertigungsverfahren (für allgemeine Fracht) erforderlich.

Befreiung


Persönliche Sachen und aufgegebenes (unbegleitetes) Gepäck, die zu Ihrem persönlichen Gebrauch bestimmt sind, sind zollfrei und/oder steuerfrei innerhalb der folgenden Beschränkungen. (In bezug auf Reis liegt die Beschränkung bei 100 kg pro Jahr). Wenn Sie sowohl persönliche Sachen als auch unbegleitetes Gepäck haben, berücksichtigen Sie bitte beides und beziehen Sie sich auf das erlaubte Kontingent (Freimenge).


Persönliche Sachen und berufliche Ausrüstungen


Kleidung, Toilettenartikel und andere Dinge für den persönlichen Gebrauch sowie tragbare berufliche Ausrüstung, die Sie während Ihres Aufenthaltes in Japan benutzen, sind alle zoll- und/oder steuerfrei, wenn sie für angemessen erachtet werden und nicht zum Wiederverkauf stehen.


Alkoholische Getränke, Tabakwaren usw.


Außerdem gibt es (Reise-) Freigrenzen (Freimengen) für einige andere Waren wie folgt:

Für einen Erwachsenen

Gegenstand Freigrenze (Freimenge) Anmerkung
Alkoholhaltige Getränke 3 Flaschen Eine Flasche enthält etwa 760cc
Zigarren 100 Zigarren Wenn Sie mehr als 2 Arten von Tabakwaren mitbringen m öchten, beträgt die Gesamtmenge 500 Gramm
Zigaretten 400 Zigaretten
Tabak 500 Gramm  
Parfüm 2 Unzen  
Andere Waren ¥200,000 Der gesamte überseeische Marktwert von allen Waren außer den obengenannten Artikeln muß unter ¥200,000 liegen.

Jede Ware, deren überseeischer Marktwert keine ¥10,000 überschreitet, ist stets Zoll und/oder Steuer befreit, und wird in der Kalkulation des gesamten überseeischen Marktwertes von ¥200,000 nicht berücksichtigt (z.B. 2 Krawatten haben jeweils den Wert von ¥5,000).

Es gibt keine Reisefreigrenze für Waren oder den Artikelreihen, die je mehr als ¥200,000 Marktwert haben oder per Artikelreihe.

Waren für Ihren persönlichen Bedarf (einschließlich Autos)


Wenn Sie vorhaben, länger als ein Jahr in Japan zu leben, können die Sachen/Waren, die schon gebraucht sind und die Ihnen und Ihrer Familien zum persönlichen Bedarf dienen, zoll- und/oder steuerfrei eingeführt werden, solange sie sich innerhalb des Limits, die das Zollamt für angemessen hält, belaufen.

Diese Sachen schließen auch Autos, Boote und andere Fahrzeuge ein, vorausgesetzt, daß Anmeldungsbescheinigungen oder Kaufrechnungen vorliegen, die beweisen, daß das Auto gebraucht ist und das Boot mehr als ein Jahr vor der Ankunft in Japan genutzt wurde.

Automobile und andere Fahrzeuge können vorübergehend zoll- und/oder steuerfrei eingeführt werden, vorausgesetzt, daß sie anschließend (später) wieder aus Japan ausgeführt werden.


Pauschalisierte/vereinfache Zolltarife


Wenn Ihre mitgeführten Waren die Reisefreigrenzen überschreiten, finden die folgenden vereinfachten Zolltarife auf diese überschreitende Menge Anwendung.


Waren Tarif
Whisky ¥375 pro Flasche (750cc)
Weinbrand ¥350 pro Flasche (700cc)
Gin, Wodka, Rum, und andere Liköre ¥300 pro Flasche (750cc)
Gin, Wodka, Rum, und andere Liköre ¥300 pro Flasche (750cc)
Andere Liköre und destillierte alkoholische Getränke ¥225 pro Flasche (750cc)
Wein und andere Liköre ¥150 pro Flasche (750cc)
Andere Waren 15%
Zigaretten ¥5,5 pro Zigarette

Unbegleitetes Gepäck - Aufgegebenes Gepäck


Wenn Sie aufgegebenes Gepäck haben, müssen Sie bei Ihrer Ankunft zwei Kopien der schriftlichen Anmeldungen vorlegen, von denen eine mit dem vom Zollamt versehenen Bescheinigungstempel an Sie zurückgegeben wird. Diese Erklärung ist für den zoll- und/oder steuerfreien Status erforderlich.

Dieses aufgegebene Gepäck muß innerhalb von sechs Monate nach Ihrer Ankunft von Ihnen in Empfang genommen werden. Die Bescheinigung muß anläßlich der Zollanmeldung (Verzollung) für Ihr aufgegebenes Gepäck vorgezeigt werden.

Wenn das Gepäck per Post eingeführt wird, muß eine Liste der aufgegebenen Gepäckstücke mit Ihrer Zollanmeldung vorliegen, und Sie sollten die Pakete mit dem Worten "unaccompanied baggage" kennzeichnen.


Währungen


Es gibt keine Obergrenze hinsichtlich der Gesamtsumme von Zahlungsmitteln, die man nach Japan mitbringen oder aus Japan herausbringen kann. Wenn Sie jedoch Zahlungsmittel über ¥1,000,000 oder entsprechend in anderer Währung sowie  Edelmetall (nur mehr als 90% Reinheit für Gold) über 1kg Gesamtgewicht transportieren möchten, müssen Sie dies beim Zollamt angeben, die Zahlungsmittel schließen japanische oder ausländische Währungen, Schecks (einschließlich Reiseschecks), Schuldscheine und Wertpapiere ein.


Verbotene Waren


Das Mitführen der folgenden Waren ist durch Gesetz verboten:

  1. Opium, andere Rauschgifte und Geräte für Opiumrauchen sowie stimulierende Mittel   (einschließlich Vicks Inhalationsapparate und Sudahed), Psychopharmakon (ausschließlich denen, designiert durch das Ministerium für Gesundheit und Arbeit)

  2. Feuerwaffen (Pistolen, Gewehre, Maschinengewehre usw.), Munition (Kugeln) und Pistolenteile

  3. Bücher, Gemälde, Schnitzereien, und andere Dinge, die der Sicherheit und Moral schaden (unzüchtiges oder unmoralisches Material, d.h. Pornographie)

  4. Waren, die gegen das Patentrecht, Muster und Warenzeichen, Urheberrecht (einschließlich ähnliche Rechte) oder gegen Layouts von Integralschaltungen (integrated circuits) verstoßen

  5. Falschgeld, Falschwertpapiere und imitierte Münzen, Banknoten und Wertpapiere

Beschränkte Waren


Das Mitführen der folgenden Waren ist durch Gesetz beschränkt.

  1. Pflanzen und Tiere müssen dem Quarantäneamt für Pflanzen und Tiere vor der Zollerklärung  vorgezeigt werden, um sie der Quarantäneprüfung zu unterziehen.

  2. Es gibt Beschränkung der Menge auf die Einfuhr von Arzneimitteln.
    (innerlich: zur Verwendung innerhalb 2 Monaten; äußerlich: 24 Stück; Kosmetikartikel: 24 Stück)

  3. Niemand darf Jagdflinten, Luftgewehre, Schwerter ohne Erlaubnis nach Japan mitbringen.

Einkauf von Tax Free Waren


Wenn Sie Waren in den bestimmten "Tax Free" Läden einkaufen, wird die Mehrwertsteuer auf Ihre gekauften Waren vergütet, unter der Voraussetzung, daß diese aus Japan herausgebracht werden.

Beim Kauf von zollfreien Waren müssen Sie im Laden Ihren Reisepaß vorlegen und können dann die Karte mit der Aufschrift "Record of Purchase of Consumption-Tax-Exempt for Export", die an Ihre Reisepaß angeklebt wird, erhalten.

Die Tax-free gekauften Waren werden anhand dieser Karte durch Zollbeamte, die die Karte anläßlich Ihrer Abreise einziehen, geprüft.
(Anmerkung: Es gibt keine Vergütung der Mehrwertsteuer auf die Waren, die nicht in "Tax-free Läden" gekauft wurden.)

Wenn Sie Gewehre, Schwerter oder Personalcomputer (PCs) von hoher Qualität, für deren Ausfuhr eine Genehmigung erforderlich ist, aus Japan ausführen möchten, müssen Sie sich vor der Ausfuhr eine solche Genehmigung, die das Ministerium für Wirtschaft und Industrie ausstellt, beschaffen.


Wir wünschen Ihnen eine angenehme Reise


Wir bedanken uns, daß Sie diese Hinweise über die japanischen Zollerfordernisse gelesen haben.

Die Beachtung dieser Hinweise soll den Prüfer veranlassen, die Untersuchung Ihres Gepäcks ohne Verzögerung abzuwickeln. Unsere Prüfer möchten dazu beitragen, daß Ihre Reise so angenehm wie möglich verläuft.




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