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Informationen für die in Deutschland lebenden japanischen Staatsangehörige


Bitte vergessen Sie nicht Ihre "Aufenthaltsanzeige"!


Aufgrund der Zunahme der im Ausland lebenden japanischen Staatsangehörigen hat auch die Zahl der Fälle zugenommen, bei denen Japaner in Unfälle und andere unvorhergesehene Zwischenfälle im Ausland verwickelt wurden. Wenn Sie einmal in eine solche Situation geraten sollten, sind die Botschaft von Japan bzw. die Japanischen Generalkonsulate aufgrund Ihrer "Aufenthaltsanzeige" in der Lage, mit Ihnen Kontakt aufnehmen und Ihnen Hilfe zu gewähren.


Pflicht zur Aufenthaltsanzeige


Japanische Staatsangehörige, die sich für mehr als drei Monate im Ausland aufhalten bzw. dort ihren Wohnsitz haben, sind aufgrund § 16 des Paßgesetzes verpflichtet, der zuständigen Japanischen Botschaft bzw. dem Generalkonsulat ihren jeweiligen Aufenthalt unverzüglich anzuzeigen (eine Anzeige auf dem Postweg ist möglich).

Bitte melden Sie auch nach der erfolgten Aufenthaltsanzeige jede Änderung des Wohnorts bzw. Ihre Rückkehr nach Japan auf jeden Fall der zuständigen Japanischen Botschaft bzw. dem Generalkonsulat.


Die "Aufenthaltsanzeige" erfolgt zu Ihrem Nutzen!


Ohne Ihre Aufenthaltsanzeige sind die Botschaft von Japan und die Generalkonsulate nicht über Ihren Aufenthalt unterrichtet.


Wie erfolgt die Aufenthaltsanzeige?


Die Aufenthaltsanzeige erfolgt problemlos bei der Botschaft von Japan oder den Generalkonsulaten. (Personen, die ihren Wohnsitz in großer Entfernung zur Japanischen Botschaft bzw. den Generalkonsulaten haben, wird das Formular auf dem Postweg zugesandt. Bitte legen Sie in diesem Fall einen frankierten Rückumschlag bei.)



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