Home > Aktuelles

presse & Publikationen

 

 

Zum Kabinettsbeschluss zu Maßnahmen für die Gesetzgebung über die Sicherheit vom 01.07.2014

 

provisorische Übersetzung

 

• Japan hat (wie bereits bei zahlreichen Gelegenheiten erläutert) die rechtlichen Grundlagen für seine Sicherheit geprüft, um im Rahmen seiner Politik eines "proaktiven Beitrags für den Frieden" in noch aktiverer Weise einen Beitrag für den Frieden und die Stabilität der internationalen Gemeinschaft zu leisten. Nachdem der Bericht des Beratungsgremiums im Mai vorgelegt wurde, hat die Regierung von Japan ihre Überlegungen in Übereinstimmung mit der von Premierminister Abe präsentierten grundlegenden Orientierung vorangetrieben; zugleich wurden innerhalb der Regierungskoalition anhand konkreter Beispiele (z.B. Verteidigung von US-Kriegsschiffen, Abfangen ballistischer Raketen, Inspektion von Fracht und Minensuche auf See) Konsultationen geführt. Als Ergebnis dessen verabschiedete die Regierung von Japan am 1. Juli einen Kabinettsbeschluss zu grundlegenden Maßnahmen für die Entwicklung einer nahtlosen Gesetzgebung in Bezug auf die Sicherheit, um die Existenz Japans und den Schutz seiner Bürger zu gewährleisten.

• Auf der Basis der grundlegenden Maßnahmen, die im genannten Kabinettsbeschluss aufgeführt sind, wird die Regierung von Japan die Aufgabe der Ausarbeitung von Gesetzesvorschriften in Angriff nehmen, die eine nahtlose Reaktion auf alle vorstellbaren Situationen ermöglichen. Sobald diese Vorbereitungen abgeschlossen sind, wird die Regierung den Gesetzentwurf entsprechend den Vorgaben des demokratischen Prozesses dem Parlament zur weiteren Beratung vorlegen.

• Den Weg, den Japan als ein zutiefst dem Frieden verpflichteter Staat beschreitet, bleibt unverändert bestehen. Japan wird niemals ein Land werden, das erneut Krieg führt. Auch wird es keine militärische Großmacht werden. In Bezug auf die "Anwendung von Gewalt" werden die Maßnahmen, die von Japan mit Blick auf den Kabinettsbeschluss ergriffen werden können, im Vergleich zu den vom Völkerrecht erlaubten Maßnahmen eingeschränkt sein. Eine derartige "Anwendung von Gewalt" ist selbstverständlich nur im Falle eines bewaffneten Angriffs erlaubt. Vielmehr geht Japan davon aus, dass stattdessen Konflikte vor ihrem Ausbruch durch Abschreckung, die aufgrund dieser Maßnahmen verstärkt wird, vermieden werden sowie durch diplomatische Anstrengungen im Rahmen eines engen Zusammenwirkens mit befreundeten Staaten.

• Japans Sicherheitspolitik unter Einschluss des jetzt verabschiedeten Kabinettsbeschlusses verfolgt das Ziel, einen Beitrag zu Frieden und Stabilität in der Region und in der Staatengemeinschaft zu leisten. Japan misst dem ausreichenden Verständnis der betreffenden Staaten große Bedeutung zu und wird sich – vom Standpunkt der Gewährleistung der Transparenz aus – dafür einsetzen, diesen Staaten auch weiterhin detaillierte Erläuterungen in Bezug auf diese Angelegenheit zu geben.

 

Hintergrund

• Der jetzige Kabinettsbeschluss wurde vor dem Hintergrund des umfassenden Wandels innerhalb des sicherheitspolitischen Umfelds getroffen, das Japan umgibt, und das sich fortwährend weiterentwickelt, wie auch innerhalb der im Dezember letzten Jahres verabschiedeten Nationalen Sicherheitsstrategie dargelegt wurde.

• Infolge der Veränderungen im Kräftegleichgewicht und des rasanten Fortschritts bei den technologischen Innovationen nehmen grenzübergreifende Bedrohungen wie die Entwicklung und Verbreitung von Massenvernichtungswaffen und ballistischen Raketen, Cyberattacken und internationaler Terrorismus weiter zu. Jedwede Bedrohung, egal wo sie ihren Ursprung in der Welt hat, kann heutzutage unmittelbare Auswirkungen auf die Sicherheit Japans haben. Kein Land kann seinen Frieden allein gewährleisten.

 

Wichtige Punkte des Kabinettsbeschlusses

• Reaktion auf einen Übergriff, der keinen bewaffneten Angriff darstellt

Um eine nahtlose und ausreichende Reaktion auf einen Übergriff zu gewährleisten, der keinen bewaffneten Angriff darstellt und der weder rein friedensmäßig ist noch eine Eventualität darstellt, sowie um das Leben der japanischen Bürger zu schützen, hat die Regierung von Japan entschieden, Überlegungen anzustellen, um folgende Maßnahmen zu ermöglichen:

(1) Erweiterung der entsprechenden Reaktionsfähigkeiten der zuständigen Behörden wie Polizei und Küstenwache sowie Ausbau der Zusammenarbeit zwischen diesen Behörden.

(2) Beschleunigung des Verfahrens zur Befehlsübermittlung an die Selbstverteidigungsstreitkräfte in den Fällen, in denen auf Situationen zu reagieren ist, auf die Polizeibehörden nicht sofort reagieren können, z.B. im Umfeld abgelegener Inseln usw.

(3) Der auf das unbedingt notwendige Maß beschränkte „Gebrauch von Waffen“ durch die Selbstverteidigungsstreitkräfte, um Waffensysteme und weitere Ausrüstung von Einheiten der US-Streitkräfte zu schützen, wenn diese in Zusammenarbeit mit den Selbstverteidigungsstreitkräften zu diesem Zeitpunkt Aktivitäten nachgehen, die der Verteidigung Japans dienen.

• Weitere Beiträge zu Frieden und Stabilität der internationalen Gemeinschaft

Japan wird in die Lage versetzt, sich in noch aktiverer Weise an Aktivitäten der internationalen Zusammenarbeit für den Frieden zu beteiligen und als Ergebnis der Ausarbeitung der folgenden Gesetzesvorschriften die von ihm erwartete Rolle innerhalb der Staatengemeinschaft auszuüben:

(1) Logistische Unterstützung
Die Regierung von Japan legt grundlegende Maßnahmen in Bezug auf die Beschränkung der Orte fest, an denen Japan KEINE Aktivitäten zur Unterstützung durchführt. Diese Orte beschränken sich auf "Bereiche, in denen tatsächlich Kampfhandlungen stattfinden"; die Regierung wird mit der Ausarbeitung von Gesetzesvorschriften fortfahren, die erforderliche Unterstützungsaktivitäten für bewaffnete Streitkräfte ausländischer Staaten ermöglichen, wenn diese Streitkräfte mit Aktivitäten zur Sicherung von Frieden und Stabilität der internationalen Gemeinschaft befasst sind.

(2) Gebrauch von Waffen bei Aktivitäten im Rahmen einer internationalen Zusammenarbeit für den Frieden
Bei Aktivitäten auf der Grundlage der Zustimmung des betreffenden Staates, z.B. eine Blauhelmmission (PKO) der Vereinten Nationen, wird die Regierung von Japan einen Mechanismus schaffen, der sicherstellt, dass Aktivitäten einschließlich des "Gebrauchs von Waffen", die über den reinen Selbstschutz sowie den Schutz der eigenen Waffensysteme und weiterer Ausrüstung hinausgeht, nicht als eine von der Verfassung untersagte "Anwendung von Gewalt" gelten. Die Regierung wird daher die Ausarbeitung von Gesetzesvorschriften in Angriff nehmen, die den Gebrauch von Waffen in Verbindung mit dem sogenannten "kaketsuke-keigo" (dem Zu-Hilfe-Eilen von in einiger geografischer Entfernung unter Angriff stehenden Einheiten oder Personal) für Einheiten anderer Staaten sowie den "Gebrauch von Waffen zur Ausführung von Aufträgen" ermöglicht, wie er allgemein sowohl im Rahmen von PKO der VN gestattet ist als auch bei polizeiähnlichen Aktivitäten einschließlich der Rettung japanischer Staatsbürger im Ausland.

• Maßnahmen für die Selbstverteidigung, die im Rahmen des Artikels 9 der Verfassung gestattet sind

Bisher ist die Regierung von Japan davon ausgegangen, dass die „Anwendung von Gewalt“ nur dann gestattet ist, wenn ein „bewaffneter Angriff“ gegen Japan erfolgt. Allerdings könnte mit Blick auf die Situation, in die sich das sicherheitspolitische Umfeld, in dem Japan sich befindet, verwandelt hat und weiter verändert, auch ein bewaffneter Angriff auf einen anderen Staat Japans Existenz in Frage stellen. Die Regierung ist daher nach sorgfältiger Prüfung sowie unter Berücksichtigung der logischen Konsistenz und der rechtlichen Stabilität der bisherigen Interpretation der Verfassung zu dem Schluss gekommen, dass, um einem derartigen sicherheitspolitischen Umfeld gerecht zu werden,

(1) nicht allein, wenn ein bewaffneter Angriff gegen Japan verfolgt, sondern auch, wenn ein bewaffneter Angriff auf einen anderen Staat erfolgt, der enge Beziehungen zu Japan unterhält und als Ergebnis dessen die Existenz Japans bedroht ist und dieser Angriff eine eindeutige Gefahr dahingehend darstellt, dass das Recht der Bürger auf Leben, Freiheit und das Streben nach Glück grundsätzlich in Frage gestellt wird, und

(2) wenn keine anderen geeigneten Mittel zur Verfügung stehen, um den Angriff abzuwehren und Japans Existenz sowie den Schutz seiner Bürger sicherzustellen,

(3) der auf das unbedingt notwendige Maß beschränkte Gebrauch von Waffen dahingehend interpretiert werden sollte, dass er im Rahmen der Verfassung als Maßnahme zur Selbstverteidigung gestattet ist. Im jetzigen Kabinettsbeschluss wird deutlich gemacht, dass in bestimmten Situationen eine solche „Anwendung von Gewalt“, die von der Verfassung gestattet wird, sich im Rahmen des Völkerrechts auf das Recht auf kollektive Selbstverteidigung gründet.

• Der weitere Weg zur Ausarbeitung der inländischen Gesetzesvorschriften

Die Regierung von Japan nimmt nun die Aufgabe der Ausarbeitung eines Gesetzentwurfs in Angriff, der eine nahtlose Reaktion auf alle vorstellbaren Situationen ermöglicht, um das Leben und das friedliche Auskommen der japanischen Bürger zu gewährleisten. Die Regierung wird dabei in angemessener Weise Rücksichtnahme üben und, sobald ihre Vorbereitungen abgeschlossen sind, den Gesetzentwurf dem Parlament zur Beratung vorlegen.

 


Top

Sitemap | kontakt | impressum
(c) Botschaft von Japan in Deutschland, Hiroshimastr. 6, 10785 Berlin, Tel: 030/21094-0, Fax: 030/21094-222