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Das Problem der territorialen Zugehörigkeit von Takeshima
März 2004
1. Japans Standpunkt
(1) Takeshima ist sowohl den historischen Fakten nach als auch nach dem Völkerrecht ohne jeden Zweifel japanisches Territorium.
(2) Die Besetzung Takeshimas durch die Republik Korea
(Südkorea) ist unrechtmäßig und in keinerlei Weise durch das Völkerrecht
begründet. Alle Handlungen, die die Republik Korea basierend auf der
unrechtmäßigen Besetzung Takeshimas durchführt, entbehren jedweder Legitimität.
(Anmerkung: Die Republik Korea hat keine eindeutigen Beweise dafür vorgelegt,
dass die Republik Korea die effektive Herrschaft über Takeshima ausübte, bevor
Japan seine Herrschaft effektiv ausgeübt und sein Besitzrecht etabliert hat.)
2. Japans Ansicht zum Besitzrecht Takeshimas
(1) Historische Fakten zum Besitzrecht Takeshimas
Die unten aufgeführten historischen Fakten belegen deutlich, dass Japan spätestens seit Mitte des 17. Jahrhunderts auf Grundlage seiner effektiven Herrschaft das Besitzrecht über Takeshima erworben hat. Auch nach 1905 - Japan hatte damals als moderner Staat, basierend auf einem Kabinettsbeschluss, erneut seinen Willen bekräftigt, Takeshima zu besitzen - stand die Insel unter der effektiven Herrschaft Japans.
(a) Japan war die Existenz Takeshimas (damals "Matsushima")
seit langem bekannt. Diese Tatsache belegen zahlreiche Dokumente und Landkarten.
(Anmerkung: Im "Kaisei Nippon Yochi Rotei Zenzu" aus dem Jahre 1779 von Sekisui
Nagakubo, der repräsentativsten aller frühen veröffentlichen Japankarten, ist
die Lage Takeshimas genau eingezeichnet. Daneben existiert zahlreiches weiteres
Material bis zur Meiji-Zeit.)
(b) Zu Beginn der Edo-Zeit, im Jahre 1618, bekamen die Familien Oya und Murakawa aus der Provinz Hoki vom Tokugawa-Shogunat die Insel Utsuryo geschenkt und erhielten die Erlaubnis, dort Schifffahrt zu betreiben. Diese Familien fuhren jedes Jahr nach Utsuryo und gingen dort auf Fischfang. Zum Dank schenkten sie dem Tokugawa-Shogunat Abalonen. Auf dem Weg zur Insel Utsuryo diente Takeshima als Anlaufhafen und Fischfanggebiet. Spätestens 1661 bekamen die beiden Familien vom Tokugawa-Shogunat auch Takeshima geschenkt.
(c) Als Ergebnis der Verhandlungen zwischen Japan und Korea über den Fischfang um die Insel Utsuryo untersagte das Tokugawa-Shogunat japanischen Fischern 1696 Fahrten nach Utsuryo ("Takeshima Ikken"), jedoch nicht nach Takeshima.
(d) Mit einem Kabinettsbeschluss vom Januar 1905 und einer Bekanntmachung der Präfektur Shimane vom Februar des selben Jahres gliederte Japan die Insel Takeshima der Präfektur Shimane ein und bekräftigte auf diese Weise erneut seine Absicht, Takeshima zu besitzen. Takeshima wurde danach ins Staatliche Landregister eingetragen. Der Seelöwenfang dort wurde genehmigungspflichtig und bis 1941 betrieben, als man ihn bedingt durch den Zweiten Weltkrieg einstellte.
(2) Die Rechtsgültigkeit der Eingliederung Takeshimas durch die japanische Regierung 1905
Durch die Eingliederung Takeshimas 1905 in die Präfektur
Shimane mit einem Kabinettsbeschluss und einer Bekanntmachung der Präfektur
Shimane hatte die japanische Regierung als moderner Staat erneut ihre Absicht
bekräftigt, Takeshima zu besitzen. Dies bedeutet jedoch nicht, dass Japan
Takeshima nicht schon vorher besessen hatte, und auch nicht, dass Takeshima im
Besitz eines anderen Staates war. Darüber hinaus wurde die Eingliederung damals
in den Zeitungen veröffentlicht und somit nicht heimlich, sondern rechtsgültig
durchgeführt.
(Anmerkung: Laut Völkerrecht besteht keine Verpflichtung, Regierungen anderer
Staaten die Eingliederung eines Gebiets in das eigene Territorium mitzuteilen.)
(3) Behandlung Takeshimas in verschiedenen Dokumenten während der Zeit der Besetzung Japans und im Rahmen der Regelung der Kriegsfolgen
In allen Dokumenten, die Maßnahmen gegen Japan vor
Abschluss des Friedensvertrages betreffen, (Laut Befehl Nr. 677 des Supreme
Commander for the Allied Powers (SCAP) vom 29. Januar 1946 durfte Japan
vorübergehend keine politische und keine administrative Gewalt über Takeshima
ausüben und dies auch nicht versuchen. Mit dem SCAP-Befehl Nr. 1033 vom 22. Juni
1946 wurde die MacArthur-Linie, die das Fanggebiet für Japans Fischerei
bestimmte, festgelegt. Takeshima befand sich außerhalb dieser Linie.) wird
ausdrücklich erwähnt, dass diese keine endgültigen Entscheidungen über die
Zugehörigkeit von japanischen Territorien sind, und sie beweisen eindeutig, dass
Takeshima nicht aus dem Staatsgebiet Japans ausgegliedert wurde. Takeshima ist
seit jeher japanisches Territorium und gehört nicht zu den Gebieten, die in der
Deklaration von Kairo aus dem Jahre 1943 als Gebiete aufgeführt sind, die Japan
"mit Gewalt und aus Habgier erobert hat" und "aus denen Japan vertrieben werden
muss, weil es diese mit Gewalt und aus Habgier erobert hatte".
(Anmerkung: Laut dem Friedensvertrag von San Francisco aus dem Jahre 1951 gehört
Takeshima nicht zu "Korea", dessen Unabhängigkeit Japan mit diesem Vertrag
anerkannt hatte und gegen das Japan auf sämtliche Befugnisse, Rechte und
Forderungen verzichtete. Dies wird in öffentlichen Dokumenten u.a. der
Vereinigten Staaten deutlich.)
3. Behandlung durch den Internationalen Gerichtshof
(1) Im September 1954 schlug Japan der Republik Korea in einer Verbalnote vor, wegen dieses Problems den Internationalen Gerichtshof anzurufen. Die Republik Korea ging hierauf jedoch nicht ein. (Der Internationale Gerichtshof hat nur Rechtsprechungskompetenz über einen Fall, wenn alle Parteien diese für den jeweiligen Fall oder in abstrakter Form im Vorfeld anerkannt haben.)
(2) Im Rahmen des japanisch-südkoreanischen Außenministertreffens vom März 1962 schlug der japanische Außenminister Kosaka Zentaro dem südkoreanischen Außenminister Choi Deok Shin vor, dieses Problem dem Internationalen Gerichtshof zu übergeben, erhielt jedoch auch darauf keine aufgeschlossene Reaktion von südkoreanischer Seite.
Zur Information: Die gegenwärtige Situation Takeshimas
1. Topographie
(1) Die Takeshima-Inseln befinden sich 85 Seemeilen nordwestlich der Oki-Inseln,
Präfektur Shimane (37º14' n. Br., 131º52' ö. L.).
(2) Sie bestehen aus aus zwei kleinen Inseln, der östlichen Insel (Onnajima) und der westlichen Insel (Otokojima), und zahlreichen Felsenriffen. Die Gesamtfläche beträgt etwa 0,23 qkm (etwa die Größe des Hibiya-Parks in Tokyo).
2. Die rechtswidrige Besetzung durch die Republik Korea
(1) Seit Juli 1954 bis heute hat die Regierung der Republik Korea auf Takeshima
Polizeieinheiten stationiert. Sie hat Unterkünfte, einen Leuchtturm,
Beobachtungsposten und Antennen errichtet und baut ihre Präsenz jährlich weiter
aus.
(2) Im November 1997 wurde trotz anhaltender Proteste Japans eine Anlegestelle für Schiffe bis zu 500 t errichtet. Im Dezember 1998 wurde ein bemannter Leuchtturm fertig gestellt.
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