Working Holiday Visum

2025/3/11

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Häufig gestellte Fragen zum Working Holiday Visum FAQ
 

Allgemeine Bedingungen:

NEU: Ab Januar 2025 kann das Working Holiday Visum für einen zweiten Aufenthalt beantragt werden. Es gelten dabei alle u.g. Bedingungen unverändert!
Mehr dazu auch in den FAQ oben.
  1. Anträge können nur von Personen mit deutschem Reisepass gestellt werden.
  2. Das Visum kann nur in Deutschland bei der japanischen Botschaft bzw. den japanischen Generalkonsulaten beantragt werden.
  3. Antragstellende sind zum Zeitpunkt der Antragstellung mindestens achtzehn (18) und höchstens dreißig (30 = bis vor dem 31. Geburtstag) Jahre alt.
  4. Antragstellende sind bisher noch nicht bzw. nur einmal mit einem Working Holiday Visum nach Japan eingereist.
  5. Unterhaltsberechtigte Begleitpersonen (Ehepartner*in, Kinder) der Antragstellenden können kein zusätzliches Familienvisum erhalten.
  6. Das Hauptziel des Aufenthaltes ist „Ferien“ in Japan zu verbringen – mit der Option auf temporäre Nebenbeschäftigungen.

Für einen langfristigen reinen Sprachschul- oder Praktikumsaufenthalt beantragen Sie bitte das entsprechende Visum.
 

Beantragung und erforderliche Unterlagen:

 

Für Visumsbeantragung in der Botschaft von Japan in Berlin gilt:
- Bitte stellen Sie den Antrag in dem für Ihren Wohnsitz zuständigen Konsulat oder Botschaft.
- Anträge außerhalb des Konsularbereichs der Botschaft in Berlin werden abgelehnt (Ausnahme nur für Antragsteller mit Wohnsitz außerhalb Deutschlands).

- Anträge können frühestens 1 Jahr vor der Abreise gestellt werden.
- Bearbeitungszeit: mindestens 5 Arbeitstage (vorausgesetzt, alle Unterlagen sind vollständig und korrekt), ggfs. länger. Bitte reichen Sie Ihren Antrag rechtzeitig ein.


Art der Beantragung:
in der Botschaft: Möglich. Ohne Termin jederzeit während der Öffnungszeiten
per Post: Möglich. Adresse: Botschaft von Japan, Konsularabteilung, Hiroshimastr. 6, 10785 Berlin
- Bitte nicht den original Reisepass mitschicken, sondern nur eine Kopie. Nach Erhalt der Unterlagen werden Sie per Email benachrichtigt. Die Abholung des Visums muss dann persönlich mit dem original Reisepass erfolgen.
Achtung: Bitte schicken Sie keine Unterlagen postalisch direkt aus Japan! Diese bleiben im Zoll stecken und die Botschaft wird sie nicht auslösen.
per E-Mail: Nicht möglich. 




Bitte reichen Sie bei der Beantragung alle nicht im Original eingeforderten Unterlagen als Kopie (in DIN-A4 Format) ein.
Die Antragsdokumente sollten grundsätzlich nicht getackert oder geheftet sein!
 

1. Gültiger Reisepass (Original und Kopie)

2. Vollständig ausgefülltes Antragsformular mit Passfoto
- Bitte vergessen Sie nicht Ihre Kontaktdaten anzugeben (Email, Telefonnummer),  Ihre Unterschrift sowie die Kreuze bei den Fragen auf der 2. Seite zu setzen.
- Foto: Frontalaufnahme, keine Scans oder kopierten Passbilder; 45mm x 35mm; nicht älter als 6 Monate und nicht beschädigt

3. Reiseplan (Englisch oder Japanisch; es kann auch ein eigens erstelltes Format verwendet werden)
- Tragen Sie bitte so detailliert wie möglich in Stichpunkten Ihre vorläufigen Pläne für den Aufenthalt ein. Zählen Sie bitte Orte, die Sie bereisen wollen, auf sowie alle anderen Aktivitäten (Sprachschule, Arbeitsorte, Freiwilligenarbeit etc.), die Sie sehr wahrscheinlich  machen möchten. Zeiträume können in Monaten oder Jahreszeiten angegeben werden. Einträge, die nur "work", "travel", "sightseeing" o.ä. lauten, sind nicht akzeptabel.

4. Lebenslauf (auf Englisch oder Japanisch; es kann auch ein eigens erstelltes Format verwendet werden)

5. Einseitiges Motivationsschreiben (auf Englisch oder Japanisch)

6. Flugticket
wenigstens Hinflug oder Hin- und Rückflug. Der Hinflug nach Japan kann dabei auch aus einem anderen Land als Deutschland erfolgen.

7. Finanzierungsnachweis
in Form eines aktuellen Kontoauszuges mit Name des Kontoinhabers und Datum; nicht älter als max. 1 Monat. 
- mind. 2000,- Euro bei Vorlage von Hin- und Rückflugticket; mind. 3000,- Euro bei Vorlage nur vom Hinflugticket

8. Versicherungsschein einer Auslandskrankenversicherung, gültig für Japan/ weltweit und über die gesamte Aufenthaltsdauer  ODER  die schriftliche Verpflichtung für die Mitgliedschaft in der Nationalen Krankenkasse in Japan (Pledge)


Hinweis zur Krankenversicherung:
Zur Beantragung des WH Visums ist nur einer der o.g. Nachweise über die Krankenversicherung notwendig.
Seit Mai 2015 sind jedoch alle ausländischen Inhaber von Langzeitvisa verpflichtet, sich bei der Nationalen Krankenkasse in Japan zu versichern. In der Regel wird man dazu spätestens aufgefordert, wenn man sich beim lokalen Bürgeramt meldet. Bei einer bereits vorhandenen Auslandskrankenversicherung kann es daher zu einer „Doppelversicherung“ kommen. Generell wird aber eine Auslandskrankenversicherung in jedem Fall empfohlen, da die Nationale Krankenkasse nicht alle Kosten abdeckt.
 

Weitere Hinweise:


Es dürfen keine Tätigkeiten, die unter das Gesetz zur Kontrolle und Verbesserung des Vergnügungs- und Unterhaltungsgewerbe fallen (z.B. Nachtclubs o.ä.) ausgeübt werden.
 
Dieses Programm richtet sich nicht an Personen, die hauptsächlich beabsichtigen einer Arbeit nachzugehen. Der primäre Zweck des Aufenthaltes sollte "Urlaub" in Japan sein. Demzufolge können sich Bewerber, die in erster Linie beabsichtigen in Japan zu arbeiten, nicht für dieses Visum bewerben.
 
Bitte bewerben Sie sich nur für dieses Visum, wenn Sie den Zweck des Programms verinnerlicht haben.