Working Holiday Visum

2024/8/9

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Häufig gestellte Fragen zum Working Holiday Visum 
 

Allgemeine Bedingungen:

  1. Anträge können nur von Personen mit deutschem Reisepass gestellt werden.
  2. Das Visum kann nur in Deutschland bei der japanischen Botschaft bzw. den japanischen Generalkonsulaten beantragt werden.
  3. Antragstellende sind zum Zeitpunkt der Antragstellung mindestens achtzehn (18) und höchstens dreißig (30 = bis vor dem 31. Geburtstag) Jahre alt.
  4. Antragstellende sind bisher noch nicht mit einem Working Holiday Visum nach Japan eingereist.
  5. Unterhaltsberechtigte Begleitpersonen (Ehepartner*in, Kinder) der Antragstellenden können kein zusätzliches Familienvisum erhalten.
  6. Das Hauptziel des Aufenthaltes ist „Ferien“ in Japan zu verbringen – mit der Option auf temporäre Nebenbeschäftigungen.

Für einen langfristigen reinen Sprachschul- oder Praktikumsaufenthalt beantragen Sie bitte das entsprechende Visum.
 

Erforderliche Unterlagen:

 
Bitte stellen Sie den Antrag in dem für Ihren Wohnsitz zuständigen Konsulat oder Botschaft.
 
Bei Antragstellung in der Botschaft in Berlin gilt Folgendes:

- Bearbeitungszeit: mindestens 5 Werktage (sofern alle Unterlagen vollständig und korrekt sind), unter Umständen kann die Bearbeitung auch länger dauern. Bitte stellen Sie Ihren Antrag rechtzeitig. WH Visa können bis maximal 1 Jahr vor Reiseantritt frühestens beantragt werden.
- Antragstellung in der Botschaft: jederzeit während der Öffnungszeiten ohne Termin 
- Antragstellung postalisch: Möglich. Bitte dabei nicht den original Reisepass mitschicken, sondern nur die Kopie (Adresse: Botschaft von Japan, Konsularabteilung, Hiroshimastr. 6, 10785 Berlin). Nach Erhalt der Unterlagen werden Sie per Email benachrichtigt. Die Abholung des Visums muss dann persönlich mit dem original Reisepass erfolgen.
- Antragstellung per Email: nicht möglich.

 

Bitte reichen Sie bei der Beantragung alle nicht im Original eingeforderten Unterlagen als Kopie (in DIN-A4 Format) ein.
Die Antragsdokumente sollten grundsätzlich nicht getackert oder geheftet sein!
 

  • Gültiger Reisepass (Original und Kopie)
  • Vollständig ausgefülltes Antragsformular mit Passfoto
  • Reiseplan (Englisch oder Japanisch; es kann auch ein eigens erstelltes Format verwendet werden): Tragen Sie bitte so detailliert wie möglich in Stichpunkten Ihre vorläufigen Pläne für den Aufenthalt ein. Zählen Sie bitte Orte, die Sie bereisen wollen, auf sowie alle anderen Aktivitäten (Sprachschule, Arbeitsorte, Freiwilligenarbeit etc.), die Sie sehr wahrscheinlich  machen möchten. Zeiträume können in Monaten oder Jahreszeiten angegeben werden. Einträge, die lediglich "work", "travel", "sightseeing" o.ä. lauten, sind nicht akzeptabel.
  • Lebenslauf (auf Englisch oder Japanisch; es kann auch ein eigens erstelltes Format verwendet werden)
  • Einseitiges Motivationsschreiben (auf Englisch oder Japanisch)
  • Flugticket: wenigstens Hinflug oder Hin- und Rückflug. Der Hinflug nach Japan kann dabei auch aus einem anderen Land als Deutschland erfolgen.
  • Finanzierungsnachweis, in Form eines aktuellen Kontoauszuges mit Name des Kontoinhabers und Datum: mind. 2000,- Euro bei Vorlage von Hin- und Rückflugticket; mind. 3000,- Euro bei Vorlage nur vom Hinflugticket
  • Versicherungsschein einer Auslandskrankenversicherung, gültig für Japan/ weltweit und über die gesamte Aufenthaltsdauer  ODER  die schriftliche Verpflichtung für die Mitgliedschaft in der Nationalen Krankenkasse in Japan (Pledge)

Hinweis zur Krankenversicherung:
Zur Beantragung des WH Visums ist nur einer der o.g. Nachweise über die Krankenversicherung notwendig.
Seit Mai 2015 sind jedoch alle ausländischen Inhaber von Langzeitvisa verpflichtet, sich bei der Nationalen Krankenkasse in Japan zu versichern. In der Regel wird man dazu spätestens aufgefordert, wenn man sich beim lokalen Bürgeramt meldet. Bei einer bereits vorhandenen Auslandskrankenversicherung kann es daher zu einer „Doppelversicherung“ kommen. Generell wird aber eine Auslandskrankenversicherung in jedem Fall empfohlen, da die Nationale Krankenkasse nicht alle Kosten abdeckt.
 

Weitere Hinweise:


Es dürfen keine Tätigkeiten, die unter das Gesetz zur Kontrolle und Verbesserung des Vergnügungs- und Unterhaltungsgewerbe fallen (z.B. Nachtclubs o.ä.) ausgeübt werden.
 
Dieses Programm richtet sich nicht an Personen, die hauptsächlich beabsichtigen einer Arbeit nachzugehen. Der primäre Zweck des Aufenthaltes sollte "Urlaub" in Japan sein. Demzufolge können sich Bewerber, die in erster Linie beabsichtigen in Japan zu arbeiten, nicht für dieses Visum bewerben.
 
Bitte bewerben Sie sich nur für dieses Visum, wenn Sie den Zweck des Programms verinnerlicht haben.